Archiv für Juni 2019

BMJV will bei Mietpreisbremse formale Erleichterungen für die Länder

Wie » der DDIV berichtete, liegt seit Ende Mai ein Referentenentwurf zur Mietrechtsänderung aus dem Bundesjustizministerium (BMJV) vor. Neben einer Verschärfung der Mietpreisbremse enthält der Entwurf deutliche Vereinfachungen für die dafür notwendigen Rechtsverordnungen, die durch die Bundesländer erlassen werden müssen. Weil mittlerweile sechs von 13 Landesverordnungen zur Mietpreisbremse vor Gericht scheiterten, soll nach Vorstellung von Bundesministerin Katarina Barley künftig die ausführliche Begründung entfallen.

Die Evaluierung der Mietpreisbremse und die sechs vor Gericht gescheiterten Landesverordnungen haben gezeigt, dass es in der Regel mangelhafte Begründungen zur Mietpreisbremse sind, die die Verordnungen der Bundesländer zu Fall bringen. Zuletzt hat im März das Landgericht Stuttgart die Mietpreisbremse für Baden-Württemberg für unwirksam erklärt. Laut Medienberichten will das BMJV deshalb mit dem vorliegenden Entwurf eines „Gesetzes zur Zusammenführung und Verbesserung der Vorschriften über die zulässige Miethöhe bei Wohnraummangel“ die Hürden zur Einführung der Mietpreisbremse für die Bundesländer deutlich herabsetzen. So soll statt einer detaillierten nur noch eine allgemeine Begründung zur Einführung oder Verlängerungen einer Mietpreisbremse notwendig werden. Außerdem soll nach Vorstellung von Bundesministerin Barley die Nachweispflicht entfallen, wie die Länder den Wohnungsmangel bekämpfen wollen.

Dafür sollen Teile von § 556 d Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) gestrichen werden. Dieser Paragraph ermächtigt die Landesregierungen zur Bestimmung von Gebieten mit angespannten Wohnungsmärkten, für die die Mietpreisbremse gelten soll. Die zu streichende Passage betrifft die Begründung zur dafür notwendigen Rechtsverordnung. Im BGB heißt es bislang: „Eine Rechtsverordnung […] muss begründet werden. Aus der Begründung muss sich ergeben, auf Grund welcher Tatsachen ein Gebiet mit einem angespannten Wohnungsmarkt im Einzelfall vorliegt. Ferner muss sich aus der Begründung ergeben, welche Maßnahmen die Landesregierung in dem […] durch die Rechtsverordnung jeweils bestimmten Gebiet und Zeitraum ergreifen wird, um Abhilfe zu schaffen.“

Sollte sich das BMJV durchsetzen und die oben genannten Inhalte aus § 556 d BGB tatsächlich entfernen, hätte dies zur Folge, dass es zukünftig ausreicht, wenn die Bundesländer allgemeine Gründe wie steigende Mieten oder starken Wohnungsmangel für die Rechtsverordnung anführen. Des Weiteren müssten die Länder keine Gegenmaßnahmen mehr angeben, die sie zur Entspannung des Wohnungsmarktes ergreifen werden.

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Erneuerbare Energien belegen beim Heizen Platz 1

Wie das Statistische Bundesamt mitteilt, stehen die erneuerbaren Energien bei der Beheizung neuer Wohngebäude erstmals ganz oben auf dem Siegertreppchen. Sie spielen demnach eine immer wichtigere Rolle bei der Bereitstellung von Heizungswärme. So komme mittlerweile bei zwei Drittel aller neu errichteten Wohngebäude die Heizungswärme aus erneuerbaren Energien.

Zu den erneuerbaren Energien gehören Geothermie, Umweltthermie, Solarthermie, Holz, Biogas und Biomethan sowie sonstige Biomasse. Der Anteil erneuerbarer Energien bei der Beheizung aller im Jahr 2018 errichteten Wohnhäuser liegt bei 66,6 Prozent. In fast der Hälfte, nämlich 47,2 Prozent, bildeten die erneuerbaren Energien sogar die primäre, also die überwiegend eingesetzte Energiequelle. Damit wurde der Energieträger Gas erstmals von Platz eins verdrängt und durch die Erneuerbaren ersetzt. So wird Gas nur noch in 43 Prozent aller im vergangenen Jahr errichteten Wohnungsneubauten als primäre Energiequelle genutzt. Im Jahr zuvor waren es noch 47,4 Prozent.

Die Erneuerbaren lagen mit 43,3 Prozent im Jahr 2017 noch auf Platz zwei. Ein Plus von 3,9 Prozent auf insgesamt 47,2 Prozent im Jahr 2018 sorgt bei den erneuerbaren Energien als überwiegend eingesetzte Energiequelle für einen deutlichen Zuwachs. In absoluten Zahlen sind das für das Jahr 2018 insgesamt 107.200 neu errichtete Wohngebäude, die primär durch erneuerbare Energien beheizt werden. Dies geschehe vor allem mit Umweltthermieanlagen oder Geothermieanlagen.

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