Ende Mai hat das Bundeswirtschaftsministerium den Referentenentwurf zum Gesetz zur Einsparung von Energie und zur Nutzung erneuerbarer Energien zur Wärme- und Kälteerzeugung in Gebäuden, das sogenannte Gebäudeenergiegesetz (GEG) veröffentlicht. Die Ressortabstimmung ist zwar noch immer nicht abgeschlossen (» der DDIV berichtete), dennoch sind die Länder und Branchenverbände nunmehr eingeladen, bis Ende Juni zum Entwurf Stellung zu nehmen.
Mit dem Gebäudeenergiegesetz werden die Energieeinsparverordnung (EnEV), das Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz (EEWärmeG) und das Energieeinsparungsgesetz (EnEG) in einem neuen Rechtsrahmen zusammengefasst. Wie es im Gesetzentwurf heißt, werden die Anforderungen der EU-Gebäuderichtlinie sowohl zum 1. Januar 2019 für neue öffentliche Nichtwohngebäude als auch zum 1. Januar 2021 für alle neuen Gebäude mit dem GEG in einem Schritt umgesetzt. Außerdem werden die erforderlichen Regelungen des Niedrigstenergiegebäudes getroffen. Die aktuellen energetischen Anforderungen für den Neubau und den Gebäudebestand gelten fort.
Gerade die Zusammenführung von EnEG, EnEV und EEWärmeG sorgt für Erleichterungen und bürokratische Entschlackung. So soll für die Errichtung neuer Gebäude künftig ein einheitliches Anforderungssystem gelten, in dem Energieeffizienz und erneuerbare Energien integriert sind. Die ordnungsrechtlichen Vorgaben sollen auch weiterhin ein geringer Primärenergiebedarf von Gebäuden, die Begrenzung des Energiebedarfs eines Gebäudes durch energetischen Wärmeschutz und eine zunehmende Nutzung erneuerbarer Energien sein. Durch einen hochwertigen baulichen Wärmeschutz soll sichergestellt werden, dass auch erneuerbare Energien so effizient wie möglich genutzt werden können.
Einzelheiten und offene Fragen zum Referentenentwurf müssen nunmehr innerhalb der Bundesregierung geklärt werden. Dazu gehören unter anderem Forderungen wie eine Verschärfung der energetischen Anforderungen an Neubauten und Bestandsgebäude, eine Änderung des Grundsatzes der Wirtschaftlichkeit oder auch die Forderung nach einer Umstellung der energetischen Bewertung von KWK-Anlagen sowie nach einer Öffnungsklausel für weitergehende öffentlich-rechtliche Vorschriften. Wie Medienberichten zu entnehmen ist, wird für Mitte dieses Jahres mit einem Kabinettsbeschluss gerechnet.
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