Archiv für Mai 2019

Berliner Mieterverein will höhere Hürden bei Eigenbedarfskündigung

Der Berliner Mieterverein fordert von der Bundesregierung, bei der für dieses Jahr angekündigten Mietrechtsänderung auch den Kündigungsschutz für Mieter zu stärken. Wer älter als 70 Jahre, schwer erkrankt oder mehr als 20 Jahre Mieter einer Wohnung ist, soll nach Vorstellung des Mietervereins nicht mehr wegen Eigenbedarf gekündigt werden können.

Laut Berliner Mieterverein seien immer mehr Bewohner der Hauptstadt von Eigenbedarfskündigungen betroffen. Einer der Gründe für die seit Jahren steigende Tendenz liege in der zunehmenden Umwandlung von Mietwohnungen in Eigentum. Eine Kündigung wegen Eigenbedarf sei nach Ansicht des Mietervereins häufig die Folge einer Wohnungsprivatisierung.

In der Bundeshauptstadt sind in den Jahren 2008 bis 2017 rund 96.000 Wohnungen privatisiert worden. Das geht aus einer aktuellen Antwort der Bundesregierung hervor (» BT-Drs. 19/10044). Angesichts dieser Zahl und der Tendenz, dass die Umwandlungen in den zurückliegenden Jahren wieder zunehmen, fordert der Berliner Mieterverein mehr Schutz für Mieter vor Kündigung wegen Eigenbedarf. Die Rechtsprechung habe die Möglichkeiten, Eigenbedarf geltend zu machen, erweitert. Grund genug für den Mieterverein, Korrekturen am Mietrecht zu fordern, mit denen das Kündigungsrecht wegen Eigenbedarf auf Eigentümer, deren Partner und Kinder begrenzt wird. Außerdem wolle man besondere Härtefallgründe für hohes Alter der Mieter und eine lange Mietdauer in § 574 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) verankert haben.

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Erneute Nachbesserung bei Mietpreisbremse geplant

Erst Ende 2018 wurde die Mietpreisbremse novelliert (» der DDIV berichtete). Nun kündigt Bundesjustizministerin Katarina Barley in einem Interview mit dem ARD-Magazin Panorama weitere Anpassungen an. Ihr Ministerium werde dazu in den nächsten Tagen einen Referentenentwurf vorlegen. Im Kern geht es darum, dass Vermieter zukünftig bei einem Verstoß gegen die Mietpreisbremse zu hohe Mietkosten auch rückwirkend erstatten müssen.

Bislang müssen Vermieter im Falle eines Verstoßes gegen die Regelungen der Mietpreisbremse zu hohe Mietzahlungen erst ab dem Zeitpunkt zurückzahlen, wenn der Mieter den Vermieter rügt. Katarina Barley sagt im Interview, „dass der Punkt verbessert werden muss, dass Mieter auch rückwirkend Geld verlangen können”. Die Ministerin begründet den jetzigen Zeitpunkt der Novellierung nur fünf Monate nach der letzten Reform damit, dass Ende 2018 die Vereinbarungen aus dem Koalitionsvertrag umgesetzt wurden. Nunmehr würden Nachbesserungen angepackt, die sich aus der Evaluierung der Mietpreisbremse (» der DDIV berichtete) ergäben. In diesem Zusammenhang solle zudem die bislang bis 2020 geltende Mietpreisbremse bis zum Jahr 2025 verlängert werden.

Vom Koalitionspartner CDU/CSU ist zu vernehmen, dass derzeit keine Notwendigkeit für eine Verschärfung der Mietpreisbremse gesehen werde. Der CDU-Abgeordnete Jan-Marco Luczak führt aus, dass mit der jüngsten Reform etliche Verbesserungen für Mieter umgesetzt wurden. So hätten Vermieter seither eine vorvertragliche Auskunftspflicht und Mieter könnten ihre Rechte bereits einfacher durchsetzen. Stattdessen mache die Bundesjustizministerin mit ihrem Vorstoß für eine Reform der Mietpreisbremse Wahlkampf auf dem Rücken der privaten Vermieter, die dem Markt den größten Teil der Wohnungen in Deutschland zur Verfügung stellen. Luczak wirft Barley vor, nur an den Symptomen herumzudoktern. Stattdessen müsse der Wohnungsneubau forciert werden, um den steigenden Mieten erfolgreich zu begegnen. Bei privaten Vermietern führe das Vorgehen der Justizministerin zu großer Verunsicherung. Laut Luczak sei mit der derzeitigen Regelung zur Mietpreisbremse ein fairer Interessenausgleich zwischen Mietern und Vermietern gefunden.

Mietpreisbremse wirkt nur kurzfristig

Das RWI – Leibniz-Institut für Wirtschaftsforschung hat jüngst eine Studie veröffentlicht, die zeigt, dass die Mietpreisbremse der steigenden Mietpreisentwicklung nur in geringem Ausmaß entgegenwirkt. So würden die Mieten von Wohnungen, für die die Mietpreisbremse gilt, im Durchschnitt rund 2,5 Prozent niedriger ausfallen, als dies ohne die Einführung der Regelung der Fall wäre. Am stärksten wirke sich die Mietpreisbremse auf Wohnungen im niedrigen Preissegment aus. Die Analysten kommen allerdings zu dem Ergebnis, dass die Bremswirkung nur kurzfristig wirke: Schon ein Jahr bis anderthalb Jahre nach Inkrafttreten habe die Mietpreisbremse keinen dämpfenden Effekt mehr auf die Entwicklung der Mieten.

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