Archiv für Dezember 2018

FDP ruft Bundesregierung zur „Dach-Offensive“ auf

Der Wohnungsmangel lässt die Miet- und Kaufpreise vor allem in den Ballungsräumen ansteigen. Die FDP-Fraktion im Deutschen Bundestag möchte dem hohen Wohnungsbedarf mit dem Ausbau von Dachgeschossen entgegenkommen. Sie ruft die Regierungskoalition daher zu einer „umfassenden Dach-Offensive” (BT-Drs.: 19/6219) auf.

Eine Studie der TU Darmstadt bezifferte das Potenzial von Dachaufstockungen auf 1,1 Millionen Wohnungen mit rund 84 Millionen Quadratmetern zusätzlicher Wohnfläche. Bezieht man Gebäude, die vor 1950 erbaut wurden und im Besitz von Wohnungseigentümergemeinschaften sind, mit ein, liegt das Potenzial sogar bei 1,5 Millionen Wohnungen. Wie die FDP in ihrem Antrag ausführt, könnten mit Dachaufstockungen theoretisch die Neubauziele der Bundesregierung erreicht werden. Dieses Potenzial bleibe bisher allerdings ungenutzt. Grund dafür seien vor allem starre gesetzliche Vorgaben und strenge Auflagen.

Hemmnisse für Dachausbauten und -aufstockungen abbauen

Die FDP-Fraktion verweist in ihrem Antrag auf das Bundesinstitut für Bau-, Stadt- und Raumforschung (BBSR), das acht Hindernisse für den Dachausbau identifizierte und damit die engen rechtlichen Vorgaben bemängelte: Stellplatzpflicht, Schaffen von Ausgleichsmaßnahmen, Einhalten von Abstandsflächen, erhöhte Anforderungen durch Änderungen der Gebäudeklasse, Wegfall des Bestandsschutzes, Einhalten der Energieeinsparverordnung für Neubauten, Pflicht zum Einbau eines Aufzuges und die Nutzung von Ermessensspielräumen.

Die Abgeordneten fordern die Bundesregierung auf, die rechtlichen Hemmnisse zu beseitigen. Dazu soll ein Gesamtpaket Dachausbau vorgelegt werden, in dem die Anpassung von Gesetzen und Verordnungen auf bundesrechtlicher Ebene initiiert und vorangetrieben werden. Dabei sollen auch die Landesbauordnungen auf den Prüfstand. Die FDP plädiert dafür, dass Ausbauten genehmigungsfrei sind, sofern keine statischen oder konstruktiven Aspekte dagegen sprechen und Fluchtmöglichkeiten eingehalten werden. Die zulässige Geschossflächenzahl für Dachausbauten und -aufstockungen soll überschritten werden dürfen, ohne dass sogenannte Ausgleichsmaßnahmen ergriffen werden müssen. Zudem sollte der potenzielle Wohnraum nicht durch überhöhte energetische Anforderungen unwirtschaftlich gemacht werden. Die FDP regt außerdem an, Ausnahmen für den verpflichtenden Einbau von Aufzügen und die Stellplatzverordnung zu schaffen und bei Kommunen sowie Aufsichtsbehörden aktiv dafür zu werben, dass Spielräume bei der Genehmigungspraxis genutzt werden. Abschließend schlagen die Abgeordneten ein KfW-Förderprogramm zum Dachausbau vor, das mit bereits bestehenden kombiniert werden kann.

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NRW: Neue Regeln für Rauchwarnmelderwartung

Ab 1. Januar 2019 gilt in Nordrhein-Westfalen eine neue Landesbauordnung. Künftig kann der Immobilieneigentümer die jährliche Funktionsprüfung der Rauchwarnmelder selbst vornehmen. Allerdings ist der Wohnungsnutzer auch weiterhin dazu verpflichtet, die Betriebsbereitschaft der Geräte sicherzustellen.

Diese Regelung scheint auf den ersten Blick vorteilhaft für vermietende Eigentümer zu sein, sie birgt allerdings Risiken. Denn Immobilieneigentümer unterliegen im Rahmen der Verkehrssicherungspflicht der sogenannten Sekundärhaftung – im Schadensfall können sie zur Rechenschaft gezogen werden. Absichern können sie sich, wenn sie die Verantwortung für die jährliche Funktionsprüfung selbst übernehmen und einen externen Dienstleister mit der Durchführung beauftragen. War dies bisher nur unter bestimmten Voraussetzungen möglich, erlaubt es die Neufassung der Landesbauordnung nun generell.

Hintergrund

Rauchwarnmelder sind inzwischen in allen Bundesländern Pflicht. Als letztes Land führte Berlin am 1. Januar 2017 die Rauchwarnmelderpflicht ein. In NRW müssen seit Ende 2016 alle Wohnungen mit Rauchwarnmeldern ausgestattet sein. Die Geräte sind in allen Schlaf- und Kinderzimmern sowie Fluren Pflicht, die als Rettungswege dienen. Die Landesbauordnung von NRW sieht vor, dass die Wohnungseigentümer für die Anschaffung und den Einbau zuständig sind. Die Kosten für Anschaffung und Einbau können als Modernisierungsmaßnahme auf den Mieter umgelegt werden.

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