Archiv für Dezember 2018

Kosten für Beglaubigung der Verwalterzustimmung dürfen nicht beim Erwerber eingefordert werden

Die Kosten für die Beglaubigung einer Verwalterzustimmung müssen Notare grundsätzlich beim Verwalter oder bei der Wohnungseigentümergemeinschaft erheben – nicht beim Veräußerer oder Erwerber. Das gilt auch dann, wenn im Kaufvertrag die Kostenübernahme eindeutig festgelegt ist.

Gemäß §12 Abs. 1 des Wohnungseigentumsgesetzes (WEG) kann als Inhalt des Sondereigentums vereinbart werden, dass ein Wohnungseigentümer zur Veräußerung seines Wohnungseigentums der Zustimmung anderer Wohnungseigentümer oder eines Dritten bedarf. Häufig wird der amtierende Verwalter als Dritter in diesem Sinne bestimmt. Seine Zustimmungserklärung ist für den Grundbuchvollzug öffentlich zu beglaubigen.

Für die Beglaubigung fällt eine Gebühr zwischen 20 und 70 Euro an. Dabei sollte der Entwurf der Zustimmungserklärung möglichst vom selben Notar erstellt werden, der auch den Kaufvertrag beurkundet hat – auch wenn die Zustimmungserklärung von einem anderen Notar beglaubigt wird. Denn unter dieser Voraussetzung ist die Erstellung nicht mit  zusätzlichen Kosten verbunden. Zusätzlich zu Beglaubigungsgebühr und Auslagen fällt beim beglaubigenden Notar eine Gebühr in Höhe von 20 Euro an für die Übermittlung der Zustimmungserklärung an den beurkundenden Notar.

Die Beglaubigungsgebühr muss dabei grundsätzlich der Verwalter tragen, der den Notar mit der Beglaubigung seiner Unterschrift beauftragt hat. Zu dieser Einschätzung kam jüngst die 119. Vertreterversammlung der Bundesnotarkammer. Allerdings steht es dem Verwalter regelmäßig zu, sich den Betrag durch die Wohnungseigentümergemeinschaft erstatten zu lassen. Der Verwalter bzw. die Eigentümergemeinschaft bleibt auch dann Schuldner, wenn der Erwerber im Kaufvertrag zustimmt, alle mit dem Vertrag und seiner Durchführung verbundenen Kosten zu übernehmen. Das gilt selbst dann, wenn er vertraglich ausdrücklich zustimmt, die Kosten für die Beglaubigung der Verwalterzustimmung zu übernehmen.

Die Bundesnotarkammer begründet ihre Einschätzung damit, dass die Notarkosten nur auf Basis einer vom Notar unterschriebenen Rechnung eingefordert werden dürfen. „Vorgehensweisen, die darauf angelegt sind, die Kosten für die Beglaubigung der Zustimmungserklärung beim Erwerber beizutreiben, obwohl dieser nicht Kostenschuldner der Beglaubigungskosten ist, begründen vor diesem Hintergrund grundsätzlich den Anschein der Abhängigkeit und Parteilichkeit und sind daher als berufsrechtlich unzulässig einzustufen.” Zudem darf der beurkundende Notar nicht die Rechnung des beglaubigenden Notars zur Zahlung an den Erwerber weiterleiten. „Ob und inwieweit der Wohnungseigentümergemeinschaft hinsichtlich der Beglaubigungskosten ein Erstattungsanspruch gegen den Veräußerer bzw. den Erwerber zusteht, ist insoweit unbeachtlich”, heißt es bei der Bundesnotarkammer.

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Baukindergeld soll geöffnet, Wohngeld schneller reformiert werden

Nach Willen des Bundestagsausschusses für Bau, Wohnen und Stadtentwicklung soll die Bundesregierung weitere Vorhaben in der Wohnungspolitik zeitnah auf den Weg bringen. Zu diesem Zweck hat der Ausschuss jüngst weitere Maßnahmen beschlossen.

Für das Baukindergeld stehen in dieser Legislaturperiode 2,7 Milliarden Euro zur Verfügung. Künftig soll die Förderung auch für den Erwerb von Genossenschaftsanteilen geöffnet werden, sofern die Genossenschaftswohnung selbst genutzt wird.

Darüber hinaus soll ein KfW-Bürgschaftsprogramm auf den Weg gebracht werden für den Kauf selbstgenutzten Wohneigentums (Bestand und Neubau) und für den Neubau von kommunalen und kirchlichen Mietwohnungen sowie Genossenschaftswohnungen. Dieses Programm können auch nicht gewinnorientierte Initiativen und Stiftungen nutzen. Zudem soll der Gesetzentwurf zur Reform des Wohngeldes auf das erste Halbjahr 2019 vorgezogen werden. Die Koalitionäre einigten sich darauf, die Leistung und die Reichweite des Wohngeldes ab 2020 zu stärken, damit mehr Haushalte von der Förderung profitieren. Zuletzt war die Zahl der Empfänger auf 592.000 gesunken, was eine Reform dringend erforderlich mache.

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