Archiv für Juli 2018

Bundeshaushalt 2018 gebilligt – Baukindergeld kommt zum 1. August

In seiner letzten Sitzung vor der Sommerpause stimmte der Deutsche Bundesrat dem Haushaltsentwurf der Bundesregierung zu. Darin verpflichtet sich die Bundesregierung u. a. auch mehr bezahlbaren Wohnraum zu schaffen und den Erwerb von Wohneigentum zu fördern. Mit dem Beschluss wird auch der Weg für das Baukindergeld geebnet.

Familien können ab 1. August 2018 vom Baukindergeld profitieren. Sie erhalten einen jährlichen Zuschuss von 1.200 Euro pro Kind beim Kauf einer Immobilie. Die Förderung läuft über zehn Jahre. Die zwischen Bundesbauminister Horst Seehofer und Finanzminister Olaf Scholz verabredete Nebenabsprache, die Förderung auf Objekte mit maximal 120 Quadratmeter Wohnfläche für eine vierköpfige Familie zu beschränken, hat sich nicht durchgesetzt. Beschränkt wird der Anspruch auf das Baukindergeld lediglich über das Haushaltseinkommen: Berechtigt sind Haushalte mit einem Jahreseinkommen von maximal 75.000 Euro plus 15.000 Euro je Kind. 2018 sind insgesamt 262,5 Millionen Euro für die Förderung veranschlagt, bis zum Ende des Förderzeitraums 2029 dürfte sich die Fördersumme auf rund 9,8 Milliarden Euro belaufen.

Mehr Investitionen sind auch für den sozialen Wohnungsbau vorgesehen. Die Bundesregierung will in den Jahren 2020 und 2021 jeweils rund zwei Milliarden Euro ausgeben. Zusätzlich werden im Haushalt 2019 die Mittel um 500 Millionen auf dann rund 1,5 Milliarden Euro erhöht.

Für das Programm „Kriminalprävention durch Einbruchssicherung“ wurden die finanziellen Mittel um 15 Millionen auf 65 Millionen Euro erhöht. Zudem sind erneut 75 Millionen Euro für das KfW-Programm „Altersgerecht Umbauen“ im Haushaltsplan verankert.

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Neues Datenschutzrecht: wilde Gerüchte und aufwändige Auskunftsrechte

Seit Ende Mai 2018 gilt das neue europäische Datenschutzrecht. Immobilienverwalter müssen sich auf die neue Rechtslage einstellen. Wie sich zeigt, unterscheidet sich das neue Recht nicht allzu sehr vom bisherigen deutschen Datenschutz. Was bislang erlaubt war, ist oft auch nach der neuen Rechtslage möglich. Allerdings ist damit zu rechnen, dass Mieter und Eigentümer verstärkt von ihren Auskunftsrechten Gebrauch machen. Prof. Niko Härting lichtet den Datenschutzdschungel auf dem 26. Deutschen Verwaltertag.

Zu der neuen Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) werden viele Gerüchte verbreitet. Insbesondere das Gerücht, man dürfe Adressdaten und Telefonnummern nur noch mit Zustimmung des jeweiligen Mieters oder Eigentümers speichern und weitergeben. Das ist falsch. Die Einwilligung ist nur eine von mehreren möglichen Rechtsgrundlagen für eine Datenverarbeitung:

  • Ohne Zustimmung des Betroffenen darf man dessen Adressdaten einschließlich Telefonnummer und E-Mail-Adresse weitergeben, wenn dies zur Erfüllung des Verwaltervertrages erforderlich ist. Möchte man daher einem Handwerker die Telefonnummer eines Eigentümers geben, um einen Reparaturtermin zu verabreden, bedarf es keiner vorherigen Rücksprache mit dem Eigentümer. Ob man nur eine Festnetznummer herausgibt oder die Handynummer, ist keine Frage des Datenschutzrechts, sondern eine Benimmfrage.
  • Möchte man einem Handwerker die Telefonnummer eines Mieters geben, braucht man den Mieter gleichfalls nicht zuvor um Erlaubnis fragen. Denn es liegt ein Fall des „berechtigten Interesses“ vor, das eine Datenweitergabe gleichfalls erlaubt. Die Weitergabe der Nummer liegt im berechtigten Interesse des Eigentümers und des Mieters. Beide haben ein Interesse an zügigen Reparaturen. Schutzwürdige Interessen des Mieters überwiegen nicht, Telefonnummern sind keine Geheiminformationen.

Alles also halb so wild? Nicht ganz. Betrieblicher Datenschutzbeauftragter, Verarbeitungsverzeichnis, Dokumentationspflichten: Die DSGVO enthält zahlreiche Compliance-Anforderungen für den Umgang mit Personendaten. Manche nennen dies Verbraucher- oder Bürgerrechtsschutz, andere sprechen von Bürokratie. Zudem werden die Rechte der Betroffenen aufgewertet. Dies gilt insbesondere für das Recht jedes Bürgers – ob Mieter, Eigentümer oder wildfremde Person – jederzeit Auskunft darüber zu verlangen, welche Daten über ihn gespeichert sind. Das Auskunftsrecht erstreckt sich auf die Herkunft der Daten, auf die Speicherdauer und die Empfänger der Daten. Zudem muss der Betroffene umfassend über seine Datenschutzrechte belehrt werden. All dies innerhalb einer Regelfrist von einem Monat. Wird die Auskunft nicht fristgerecht erteilt, droht ein saftiges Bußgeld.

Die Auskunftsrechte können zu einem Druckmittel unzufriedener Mieter und Eigentümer werden. Für Verwalter, die sich bislang noch nicht mit diesem Thema befasst haben, ist es an der Zeit, dies nachzuholen.

Wir lichten den Datenschutzdschungel – auf dem 26. Deutschen Verwaltertag

Sie möchten im Datenschutzdschungel den Durchblick behalten? Dann informieren Sie sich aus erster Hand auf dem 26. Deutschen Verwaltertag. Melden Sie sich noch heute an und sichern Sie sich Ihren Wissensvorsprung: » www.deutscher-verwaltertag.de

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