Erneute Schlappe für die Mietpreisbremse: Nach Auffassung des Landgerichts München gelte die Regelung mangels ordnungsgemäßer Begründung nicht. Auf Grund eines Formfehlers sei die Verordnung unwirksam, die die Gebiete definiert, in denen die Bremse gilt.
Mietpreisbremse wegen Formverstoß unwirksam
Nach Auffassung der Richter lege die Rechtsverordnung nicht eindeutig fest, für welche Gemeinden die Bremse exakt gilt. So sei es für den einzelnen Bürger nicht nachvollziehbar, in welchen Gebieten in München ein angespannter Wohnungsmarkt herrsche und demnach auch die Mietpreisbremse greife. Ein Formverstoß, der zur Unwirksamkeit der 2015 erlassenen Mietpreisbremsenverordnung führe.
Ausschlaggebend für den Rechtsstreit war die Klage von Mietern einer Münchner Dreieinhalbzimmerwohnung, die von der Vermieterin Auskunft über die Miethöhe des Vormieters verlangten und klagten. Da die Wohnung jedoch nicht in einem Gebiet liegt, in dem die Mietpreisbremse greift, blieb die Klage erfolglos.
Mietpreisbremse verfassungswidrig?
Die Mietpreisbremse beschäftigt wiederholt deutsche Gerichte. So urteilte ein Hamburger Amtsgericht im Mai, dass die Mietpreisbremse unwirksam sei, da eine ordnungsgemäße Begründung fehle. Das Landgericht Berlin hielt die Bremse zuletzt sogar für verfassungswidrig und will die Regelung nun vom Bundesverfassungsgericht überprüfen lassen. Das Landgericht bekräftigte jüngst in einem Beschluss seine bereits im September formulierte Auffassung, dass die Bremse gegen das im Grundgesetz verankerte Gleichbehandlungsgebot von Artikel 3 verstoße.
Mehr News vom DDIV und zur Immobilienverwaltung unter https://www.hausverwaltung-koeln.com/news/