Am 29. August 2017 / News
Wenige Tage vor dem Branchentreffen des Jahres erhalten Sie auch heute noch exklusive Einblicke in die Themenpalette des 25. Deutschen Verwaltertages. In dieser Ausgabe stellt Prof. Dr. Martin Häublein die Notgeschäftsführungskompetenz von Eigentümern und Verwaltern in den Fokus. Wenn ein Notfall vorliegt, wie weit geht die Kompetenz? Und: Behandelt das Gesetz in all diesen Fragen Eigentümer und Verwalter gleich?
Eigentümer erwarten von ihrem Verwalter schnelles Handeln, das Wohnungseigentumsgesetz fordert hingegen grundsätzlich zunächst einen Beschluss. Anders ist es bei Notmaßnahmen. Aber wann ist etwas so dringend, dass der Verwalter allein entscheiden kann (und muss!)? Welche Bandbreite hat die Notgeschäftsführung, die häufig mit der Beseitigung von Schäden an der Immobilie gleichgesetzt wird? Und wenn ein Notfall vorliegt, wie weit geht die Kompetenz? Schließlich: Behandelt das Gesetz in all diesen Fragen Eigentümer und Verwalter gleich? Diese Fragen und andere wird der Vortrag beantworten.
Aus dem Grundsatz der primären Zuständigkeit der Wohnungseigentümer ergeben sich strenge Anforderungen an die Notgeschäftsführungskompetenz. Deren Voraussetzungen liegen nur vor, wenn der Verwalter die vorrangige Entscheidung der Eigentümerversammlung nicht mehr rechtzeitig einholen kann, ohne das (weiterer) Schaden entsteht. Diese Kriterien gelten für den Verwalter und erst recht für die Eigentümer; denn sofern es einen Verwalter gibt, ist es zunächst seine Aufgabe, die im Notfall erforderlichen Maßnahmen in die Wege zu leiten.
Was zählt zur Notgeschäftsführung?
Zu den Notgeschäftsführungsmaßnahmen gehören nicht nur Erhaltungsmaßnahmen (§ 27 Abs. 1 Nr. 3 WEG), sondern der Verwalter kann und muss auch solche Maßnahmen treffen, die zur Wahrung einer Frist oder zur Abwendung eines sonstigen Rechtsnachteils erforderlich sind, insbesondere einen gegen die Wohnungseigentümer bzw. die Gemeinschaft gerichteten Rechtsstreit im Erkenntnis- und Vollstreckungsverfahren führen (§ 27 Abs. 2 Nr. 2 und Abs. 3 Nr. 2 WEG). Erhebliche Bedeutung erlangt dies bei Beschlussanfechtungen und Klagen gegen die Gemeinschaft, z. B. wenn Vertragspartner die Gemeinschaft auf Zahlung verklagen. Hierzu hat der BGH in den letzten Jahren wiederholt entschieden und dabei unter anderem bestätigt, dass der Verwalter auch eine Vermögensauskunft abgeben und an Eides statt versichern muss (früher sog „Offenbarungseid“), wenn die Gemeinschaft nicht genug Vermögen hat, um ihre Gläubiger zu befriedigen (BGH v 22.9.2011 − I ZB 61/10).
Zu den sonstigen Notmaßnahmen, die ein Verwalter ergreifen muss, gehört es, die Verjährung von Forderungen der Gemeinschaft, z. B. gegen säumige Eigentümer, zu verhindern. Hierzu kann (und sollte!) der Verwalter, der kurz vor Ablauf der Frist die Verjährungsgefahr erkennt, auch einen Anwalt beauftragen. Das Gesetz gibt entsprechende Vertretungsmacht.
Insbesondere, wenn es um Erhaltungsmaßnahmen geht, schätzen Verwalter häufig den Umfang der Notgeschäftsführungskompetenz falsch ein. Mehrfach hat der BGH betont, der Verwalter dürfe als Notgeschäftsführer nur Maßnahmen ergreifen, welche die Gefahrenlage beseitigen, nicht jedoch Arbeiten beauftragen, die der endgültigen Wiederherstellung des gemeinschaftlichen Eigentums dienen (BGH v 18.2.2011 – V ZR 197/10; BGH v 25.9.2015 – V ZR 246/14). Über letztere zu entscheiden ist Sache der Eigentümer. Der Vortrag soll helfen, solche (teuren) Fehler bei der Verwaltung zu vermeiden.
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